Allgemeine Geschäftsbedingungen für Verträge mit Verbrauchern (private Auftraggeber)
I. Allgemeines
Maßgebliche Vertragsgrundlage für den vom Unternehmer auszuführenden Auftrag des Verbrauchers sind vorrangig individuelle Vereinbarungen sowie nachrangig die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
II. Angebote und Unterlagen
Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Kostenanschläge oder andere Unterlagen des Unternehmers dürfen ohne seine Zustimmung weder vervielfältigt oder geändert noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags hat der Verbraucher die Unterlagen einschl. Kopien auf Verlangen des Unternehmers unverzüglich herauszugeben. Bei von ihm verschuldeter Unmöglichkeit der Herausgabe haftet der Verbraucher auf Schadensersatz.
III. Preise
1. Für vom Auftragnehmer angeordnete Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge berechnet. Die Berechnung setzt voraus, dass der Auftragnehmer spätestens im Zeitpunkt der Beauftragung oder des Beginns der entsprechenden Arbeit dem Auftraggeber die erhöhten Stundensätze mitgeteilt hat.
2. Soweit erforderlich, werden Strom-, Gas-, Wasser- oder Abwasseranschluss dem Unternehmer unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
3. Wir sind berechtigt, Preiserhöhungen unserer Lieferanten nach Vertragsabschluss durch einen dieser Erhöhungen entsprechenden prozentualen Preisaufschlag an den Kunden weiterzugeben.
4. Erhöhen sich nach Vertragsschluss Material-, Energie-, Transport-, Entsorgungs- oder Beschaffungskosten, ist der Auftragnehmer berechtigt, diese Mehrkosten in angemessenem Umfang weiterzugeben.
5. Verzögert sich die Ausführung oder Abnahme der Leistung aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, insbesondere weil die Baustelle nicht montagereif ist, Termine verschoben werden oder der Auftraggeber die Leistung nicht rechtzeitig abnimmt, ist der Auftragnehmer berechtigt, bereits bestellte oder gelieferte Materialien auf Kosten des Auftraggebers einzulagern. Die hierfür entstehenden Lager-, Transport- und Verwaltungskosten sowie sonstige Mehraufwendungen sind vom Auftraggeber zu tragen.
IV. Termine und Ausführungsfristen
1. Vereinbarte Ausführungs- und Montagetermine setzen voraus, dass alle bauseitigen Voraussetzungen zum vereinbarten Zeitpunkt erfüllt sind.
2. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die Arbeitsbereiche frei zugänglich sind und sämtliche für die Ausführung erforderlichen Voraussetzungen, insbesondere notwendige Vorarbeiten anderer Gewerke, rechtzeitig abgeschlossen sind.
3. Verzögert sich die Ausführung aus Gründen, die der Auftraggeber oder von ihm beauftragte Dritte zu vertreten haben, insbesondere aufgrund fehlender Montagebereitschaft, eines nicht gewährten Zugangs zur Baustelle oder nicht abgeschlossener Vorarbeiten, verlängern sich vereinbarte Ausführungsfristen angemessen.
4. Die hierdurch entstehenden Mehrkosten, insbesondere für Wartezeiten, zusätzliche Anfahrten, Personalvorhaltung, Lagerung sowie erneute Materialanlieferungen, sind vom Auftraggeber zu tragen, soweit dieser die Verzögerung zu vertreten hat.
5. Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, Lieferengpässen oder behördlicher Maßnahmen verlängern vereinbarte Fristen angemessen.
V. Zahlungsbedingungen und Verzug
1. Nach Abnahme des Werkes ist die Schlussrechnung sofort fällig und zahlbar. § 650g Abs. 4 BGB bleibt unberührt. Der Auftraggeber verpflichtet sich, sämtliche Zahlungen ohne Abzug nach Abnahme und spätestens innerhalb von 10 Kalendertagen nach Zugang der Rechnung zu leisten. Nach Ablauf dieser Frist befindet sich der Auftraggeber in Verzug, sofern die Voraussetzungen des gesetzlichen Verzugs vorliegen.
2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, vor Beginn der Ausführung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen, sofern dies aufgrund des Umfangs des Auftrags, der erforderlichen Materialbeschaffung oder der individuellen Fertigung bzw. Bestellung von Materialien sachlich gerechtfertigt ist.3. Die Anzahlung wird bei jedem Auftrag individuell festgelegt.
3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, entsprechend dem Leistungsfortschritt sowie dem Wert der bereits erbrachten Leistungen und gelieferten Materialien angemessene Abschlagszahlungen gemäß § 632a BGB zu verlangen.
Sofern sich während der Ausführung herausstellt, dass vereinbarte Zahlungspläne den tatsächlichen Leistungsfortschritt, den Wert der erbrachten Leistungen oder die vom Auftragnehmer zu tragenden Materialvorleistungen nicht mehr angemessen widerspiegeln (insbesondere bei Leistungsänderungen, Zusatzleistungen oder erhöhten Materialkosten), ist der Auftragnehmer berechtigt, die Abschlagszahlungen entsprechend anzupassen.
Abschlagsrechnungen sind innerhalb von 10 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zahlbar.
4. Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
VI. Abnahme
1. Verlangt der Auftragnehmer nach der Fertigstellung — gegebenenfalls auch vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist — die Abnahme der Leistung, so hat sie der Auftraggeber binnen 12 Werktagen durchzuführen; eine andere Frist kann vereinbart werden.
2. Auf Verlangen sind in sich abgeschlossene Teile der Leistung besonders
abzunehmen.
3. Wegen wesentlicher Mängel kann die Abnahme bis zur Beseitigung
verweigert werden.
4. Eine förmliche Abnahme hat stattzufinden, wenn eine Vertragspartei es verlangt. Jede Partei kann auf ihre Kosten einen Sachverständigen zuziehen. Der Befund ist in gemeinsamer Verhandlung schriftlich niederzulegen. In die Niederschrift sind etwaige Vorbehalte wegen bekannter Mängel und wegen Vertragsstrafen aufzunehmen, ebenso etwaige Einwendungen des Auftragnehmers. Jede Partei erhält eine Ausfertigung.
Die förmliche Abnahme kann in Abwesenheit des Auftragnehmers stattfinden, wenn der Termin vereinbart war oder der Auftraggeber mit genügender Frist dazu eingeladen hatte. Das Ergebnis der Abnahme ist dem Auftragnehmer alsbald mitzuteilen.
5a. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach schriftlicher Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung.
5b. Wird keine Abnahme verlangt und hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist. Die Benutzung von Teilen einer baulichen Anlage zur Weiterführung der Arbeiten gilt nicht als Abnahme.
5c. Vorbehalte wegen bekannter Mängel oder wegen Vertragsstrafen hat der Auftraggeber spätestens zu den in den Nummern 1 und 2 bezeichnetenZeitpunkten geltend zu machen.
6. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.
VII. Dokumentation und Wartung
1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Fotos der ausgeführten Arbeiten zu Dokumentations-, Beweis- und Nachweiszwecken anzufertigen. Sofern auf den Fotos personenbezogene Daten erkennbar sind, erfolgt deren Verarbeitung ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen. Eine Veröffentlichung erfolgt nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Auftraggebers oder soweit gesetzlich zulässig.
2. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass für viele Anlagen regelmäßige Wartungen entsprechend den Herstellervorgaben erforderlich sind. Unterbleiben diese Wartungen, können Ansprüche aus Herstellergarantien oder gesetzliche bzw. vertragliche Mängelrechte beeinträchtigt sein, soweit hierfür ein ursächlicher Zusammenhang besteht
VIII. Haftung auf Schadensersatz
Auf Schadensersatz haftet der Auftragnehmer – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung nur
a. im Falle von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch ihn selbst, seinen gesetzlichen Vertreter oder seinen Erfüllungsgehilfen, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit auch im Falle von fahrlässiger Pflichtverletzung;
b. bei Vorliegen von Mängeln, die der Auftragnehmer arglistig verschwiegen hat;
c. im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Werkes;
d. im Falle der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz;
e. für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist der Schadensersatz des Auftraggebers jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt, soweit nicht wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
IX. Mängelrechte – Verjährung
- Soweit der Hersteller in seinen Produktunterlagen oder in seiner Werbung Aussagen zu einer besonderen Leistung, Beschaffenheit oder Haltbarkeit seines Produktes macht (z.B. 10-jährige Haltbarkeitsgarantie), werden diese Herstelleraussagen nicht zu einer vereinbarten Beschaffenheit des Werkvertrages.
2. Werkvertragliche Mängelansprüche des Verbrauchers verjähren gemäß § 634a Abs.1 Nr.2 BGB in fünf Jahren ab Abnahme bei Arbeiten an einem Bauwerk,
a. im Falle der Neuherstellung oder Erweiterung der Gebäudesubstanz (Auf-, Anbauarbeiten)
b. oder in Fällen der Einbau-, Umbau-, Erneuerungs- oder Reparaturarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten bei Neuerrichtung des Gebäudes zu den Bauwerksarbeiten zählen würden, nach Art und Umfang für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind und die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden werden.
3. Abweichend von § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB verjähren die Mängelansprüche des Verbrauchers in einem Jahr ab Abnahme bei Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-, Einbau-, Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten nach Art und Umfang keine wesentliche Bedeutung für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes haben.
4. Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Mängel ausgeschlossen, die nach Abnahme durch schuldhaft fehlerhafte Bedienung oder gewaltsame Einwirkung des Verbrauchers oder Dritter oder durch normale/n bestimmungsgemäße/n Abnutzung/Verschleiß (z. B. bei Dichtungen) entstanden sind.
5. Kommt der Unternehmer einer Aufforderung des Verbrauchers zur Mängelbeseitigung nach und
a. gewährt der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht oder
b. liegt ein vom Unternehmer zu vertretender Mangel am Werk objektiv nicht vor und hat der Verbraucher diesbezüglich schuldhaft gehandelt oder
c. liegt ein vom Unternehmer zu vertretender Mangel am Werk objektiv nicht vor und ist der Verbraucher durch die Mangelüberprüfung bereichert,
hat der Verbraucher die Aufwendungen des Unternehmers zu ersetzen. Mangels Vereinbarung einer Vergütung gelten die ortsüblichen Sätze.
X. Versuchte Instandsetzung
Wird der Unternehmer mit der Instandsetzung eines bestehenden Objektes beauftragt (Reparaturauftrag) und kann das Objekt nicht instand gesetzt werden, weil
a. der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht gewährt oder
b. der Fehler/Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht gefunden oder nach Rücksprache mit dem Verbraucher nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt werden kann,
ist der Verbraucher verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen des Unternehmers zu ersetzen, sofern nicht die Undurchführbarkeit der Reparatur in den Verantwortungs- oder Risikobereich des Unternehmers fällt.
XI. Eigentumsvorbehalt
Soweit kein Eigentumsverlust gemäß §§ 946 ff. BGB vorliegt, behält sich der Unternehmer das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.
Eingebaute Anlagen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers, soweit gesetzlich zulässig
XII. Alternative Streitbeilegung
Der Unternehmer ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Stand: Juli 2026
